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Feuerwehrmann mit mehreren Einsatzstellen hat keine erste Tätigkeitsstätte

Feuerwehr bei Einsatz im WaldSeit 2014 gilt das neue steuerliche Reisekostenrecht. Hiernach können Fahrten zur sogenannten „ersten Tätigkeitsstätte“ nur noch in Höhe der Entfernungspauschale (täglich 0,30 Euro je Entfernungskilometer) steuerlich berücksichtigt werden. Das Einkommensteuergesetz nimmt dabei eine erste Tätigkeitsstätte an, wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet wird.

Der Kläger war als Feuerwehrmann angestellt und hatte seinen Dienst (jeweils 24-Stunden-Schichten) nach jeweiliger Einzelweisung grundsätzlich an vier verschiedenen Einsatzstellen zu verrichten. Im Streitjahr 2016 war er allerdings ausschließlich in einer 15 km von seinem Wohnort entfernten Feuerwache eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrten von seiner Wohnung zu dieser Feuerwache nach Dienstreisegrundsätze (tatsächliche Aufwendungen / 0,30 € je Kilometer) steuerlich geltend. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen nur die Entfernungspauschale, da es davon ausging, dass die Feuerwache die erste Tätigkeitsstätte darstellt.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz nun mit Urteil vom 28. November 2019 (Az. 6 K 1475/18) feststellte. Hiernach handelt es sich bei der aufgesuchten Feuerwache gerade nicht um die erste Tätigkeitsstätte, da er nach seinem Arbeitsvertrag verpflichtet sei, jeweils nach Einzelanweisung seinen Dienst an vier verschiedenen Einsatzstellen zu leisten, und der Arbeitgeber ihn von einem Tag auf den anderen an eine der anderen Einsatzstellen beordern könne. Dass er rückblickend tatsächlich nur in einer Feuerwache eingesetzt war, sei insofern irrelevant.

Ein Sammelpunkt liege aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht vor, da ja gerade aufgrund der im Arbeitsvertrag genannten vier Einsatzstellen keine Arbeitgeber-Anweisung bestehe, dauerhaft typischerweise den gleichen Ort aufzusuchen.

Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen dürfte ebenfalls für alle Tage gegeben sein, da der Feuerwehrmann ja nicht nur in der Feuerwache tätig wird (Einsätze finden außerhalb statt) und daher keine (ausschließliche) Tätigkeit am gleichen Ort vorliegt. Die 3-Monatsfrist greift somit nicht. Auf die Abwesenheit von der Feuerwache (> 8 Stunden) kommt es im Übrigen auch nicht an, da die Feuerwache ja gerade keine erste Tätigkeitsstätte darstellt. 

Die abschließende Entscheidung obliegt allerdings wohl dem Bundesfinanzhof, da dort Nichtzulassungsbeschwerde erhoben wurde. Das Aktenzeichen lautet VI B 112/19.