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Auch Kosten für eine Geburtstagsfeier können u. U. Werbungskosten sein

Feierlich gedeckter TischIm vergangenen Jahr hat sich der Bundesfinanzhof mehrfach mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Feiern im Betrieb befasst. Zunächst hatte er mit Urteil vom 20. Januar 2016 (Az. VI R 24/15) entschieden, dass Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten zu berücksichtigen sein können.

In einem nun veröffentlichten Urteil vom 10. November 2016 (Az. VI R 7/16) geht der BFH noch einen Schritt weiter und berücksichtigt sogar die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier als Werbungskosten. Im Urteil wird zwar ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Feier anlässlich eines Geburtstags in der Regel auch durch die gesellschaftliche Stellung des Arbeitnehmers veranlasst und daher im Allgemeinen nicht als Werbungskosten anzuerkennen sind. Allerdings kann sich trotz des herausgehobenen persönlichen Ereignisses aus den übrigen Umständen des einzelnen Falls ergeben, dass die Kosten für eine solche Feier ausnahmsweise ganz oder teilweise beruflich veranlasst sind. So wie in dem Entscheidungsfall. Der Kläger bewirtete anlässlich seines 60. Geburtstages in einer Werksatthalle des Arbeitgebers alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebes (ca. 70 Personen). Die Kosten hierfür in Höhe von insgesamt ca. 2.500 Euro erkannte der Bundesfinanzhof nunmehr als Werbungskosten an.

(Mit-)Entscheidend – so der BFH in seiner Begründung – war, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde und Mitarbeiter oder um private Bekannte und Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen war außerdem, an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet, ob sich die finanziellen Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegen und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob das nicht der Fall ist. Werden Arbeitskollegen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten betrieblichen Einheit (z.B. alle Arbeitnehmer einer Abteilung) oder nach ihrer Funktion, die sie innerhalb des Betriebes ausüben (z.B. alle Außendienstmitarbeiter oder Auszubildenden), eingeladen, legt auch dies den Schluss nahe, dass die Aufwendungen für diese Gäste (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst sind, und zwar auch dann, wenn der Steuerpflichtige zu einzelnen dieser nach abstrakten berufsbezogenen Gründen eingeladenen Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegen sollte. Werden demgegenüber nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies auf eine nicht nur unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für diese Gäste schließen lassen und ein Abzug deshalb ausscheiden.